Rechtssatz RS0083076
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083076
Entscheidungsdatum
24.03.1981
Rechtssatz
Der Hausverwalter handelt bei der Abwehr eine Räumungsklage namens der beklagten Wohnungseigentümer im Rahmen der ihm nach § 17 WEG zustehenden Verwaltung der Liegenschaft, zu der auch die Bewahrung der dem Hausbesorger zur Verfügung gestellten Dienstwohnung gehört. Eines besonderen Nachweises der Verwaltungseigenschaft bedarf es nicht.Der Hausverwalter handelt bei der Abwehr eine Räumungsklage namens der beklagten Wohnungseigentümer im Rahmen der ihm nach Paragraph 17, WEG zustehenden Verwaltung der Liegenschaft, zu der auch die Bewahrung der dem Hausbesorger zur Verfügung gestellten Dienstwohnung gehört. Eines besonderen Nachweises der Verwaltungseigenschaft bedarf es nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083076
Dokumentnummer
JJR_19810324_OGH0002_0050OB00005_8100000_002