Rechtssatz RS0083078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083078
Geschäftszahl
8Ob173/65; 1Ob80/70; 3Ob542/77
Entscheidungsdatum
07.06.1978
Rechtssatz
Bei der verhältnismäßigen Rückzahlung eines auf einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Darlehens ist nur auf die Größe der Miteigenschaftsanteile Rücksicht zu nehmen. Die Verwendung von Eigenmitteln bei Errichtung eines Objektes (hier: Kino im Hof des Hauses) bleibt - mangels einer abweichenden Vereinbarung im Sinne des § 8 Abs 4 WEG 1948 - bei Berechnung der Anteile außer Betracht.Bei der verhältnismäßigen Rückzahlung eines auf einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Darlehens ist nur auf die Größe der Miteigenschaftsanteile Rücksicht zu nehmen. Die Verwendung von Eigenmitteln bei Errichtung eines Objektes (hier: Kino im Hof des Hauses) bleibt - mangels einer abweichenden Vereinbarung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 - bei Berechnung der Anteile außer Betracht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 173/65
Entscheidungstext OGH 13.07.1965 8 Ob 173/65
Veröff: SZ 38/123 = MietSlg 17686
- 1 Ob 80/70
Entscheidungstext OGH 30.04.1970 1 Ob 80/70
nur: Bei der verhältnismäßigen Rückzahlung eines auf einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Darlehens ist nur auf die Größe der Miteigenschaftsanteile Rücksicht zu nehmen. (T1) Veröff: MietSlg 22555
- 3 Ob 542/77
Entscheidungstext OGH 07.06.1978 3 Ob 542/77
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 51/81
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0083078
Dokumentnummer
JJR_19650713_OGH0002_0080OB00173_6500000_001