Rechtssatz RS0083083
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083083
Geschäftszahl
8Ob574/77 (8Ob575/77 - 8Ob577/77); 3Ob2049/96m
Entscheidungsdatum
26.03.1997
Rechtssatz
Als gemeinsame Wohnungseigentumsbewerber erwerben Ehegatten aus der Zusage nach § 23 WEG 1975 gesamthänderisch verknüpfte Ansprüche auf Übergabe und Übereignung samt Verschaffung des gemeinsamen Wohnungseigentums. Aus der Gesamthandbindung ergibt sich ferner, daß der Wohnungseigentumsorganisator nur an beide Ehegatten schuldbefreiend leisten kann.Als gemeinsame Wohnungseigentumsbewerber erwerben Ehegatten aus der Zusage nach Paragraph 23, WEG 1975 gesamthänderisch verknüpfte Ansprüche auf Übergabe und Übereignung samt Verschaffung des gemeinsamen Wohnungseigentums. Aus der Gesamthandbindung ergibt sich ferner, daß der Wohnungseigentumsorganisator nur an beide Ehegatten schuldbefreiend leisten kann.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 574/77
Entscheidungstext OGH 11.01.1978 8 Ob 574/77
Veröff: SZ 51/4 = RZ 1978/118 S 239 = MietSlg 30591(9)
- 3 Ob 2049/96m
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 2049/96m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083083
Dokumentnummer
JJR_19780111_OGH0002_0080OB00574_7700000_007