Rechtssatz RS0083085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083085
Entscheidungsdatum
30.01.1979
Rechtssatz
Eine in der Grundausstattung vom Wohnungseigentumsorganisator beigestellte Telefonnebenstellenanlage mit erfolgter Telefonanschlußmöglichkeit im einzelnen Wohnungseigentumsobjekt ist ein selbständiger Bestandteil der Liegenschaft, der vom Aufgabenbereich und Befugnisbereich des Liegenschaftsverwalters und nicht des einzelnen Wohnungseigentümers erfaßt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083085
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00745_7800000_005