Rechtssatz RS0083098
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083098
Entscheidungsdatum
21.06.1988
Rechtssatz
Der Eigentümerwechsel hinsichtlich einzelner Miteigentumsanteile während eines Verfahrens nach § 26 Abs 1 Z 5 WEG berührt unmittelbar nicht das Rechtsverhältnis innerhalb der jeweiligen Miteigentümergemeinschaft, sondern nur das Rechtsverhältnis zwischen dem vormaligen Miteigentümer und seinem Rechtsnachfolger.Der Eigentümerwechsel hinsichtlich einzelner Miteigentumsanteile während eines Verfahrens nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG berührt unmittelbar nicht das Rechtsverhältnis innerhalb der jeweiligen Miteigentümergemeinschaft, sondern nur das Rechtsverhältnis zwischen dem vormaligen Miteigentümer und seinem Rechtsnachfolger.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083098
Dokumentnummer
JJR_19880621_OGH0002_0050OB00046_8800000_001