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Rechtssatz RS0083139

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083139

Geschäftszahl

1Ob792/79

Entscheidungsdatum

30.01.1980

Norm

WEG 1975 §19 Abs1

Rechtssatz

Eine Rücklage für Betriebskosten ist im Gesetz nicht vorgesehen, eine Akontierung jedoch üblich. Hat eine solchen Akontierung stattgefunden, werden die Wohnungseigentümer erwarten und verlangen können, daß der Verwalter Verpflichtungen, deren Erfüllung bereits durch die von den Miteigentümern laufend entrichteten Betriebskostenakonierungen gewährleistet ist, im eigenen Namen übernimmt; er allein ist dann dem Dritten (Handwerker usw) unmittelbar verpflichtet und haftet persönlich für die Verbindlichkeit.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 792/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1980 1 Ob 792/79
    Veröff: SZ 53/14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083139

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00792_7900000_005