Rechtssatz RS0083139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083139
Entscheidungsdatum
30.01.1980
Rechtssatz
Eine Rücklage für Betriebskosten ist im Gesetz nicht vorgesehen, eine Akontierung jedoch üblich. Hat eine solchen Akontierung stattgefunden, werden die Wohnungseigentümer erwarten und verlangen können, daß der Verwalter Verpflichtungen, deren Erfüllung bereits durch die von den Miteigentümern laufend entrichteten Betriebskostenakonierungen gewährleistet ist, im eigenen Namen übernimmt; er allein ist dann dem Dritten (Handwerker usw) unmittelbar verpflichtet und haftet persönlich für die Verbindlichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083139
Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00792_7900000_005