Rechtssatz RS0083157
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083157
Geschäftszahl
5Ob5/80; 5Ob25/83
Entscheidungsdatum
20.09.1983
Rechtssatz
Werden vom Antragsteller nicht alle übrigen Miteigentümer in dem schriftlichen Antrag genannt, so ist es die Pflicht des Erstgerichtes, diese aus dem Grundbuch zu erforschen und in das Verfahren durch Zustellung je einer Ausfertigung des Antrages einzubeziehen. Zur Erleichterung des Verfahrens ist eine Aufforderung an die Antragsgegner, gemäß § 26 Abs 2 Z 4 WEG und § 97 ZPO einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten zu bestellen, zweckmäßig (MietSlg 29536).Werden vom Antragsteller nicht alle übrigen Miteigentümer in dem schriftlichen Antrag genannt, so ist es die Pflicht des Erstgerichtes, diese aus dem Grundbuch zu erforschen und in das Verfahren durch Zustellung je einer Ausfertigung des Antrages einzubeziehen. Zur Erleichterung des Verfahrens ist eine Aufforderung an die Antragsgegner, gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, WEG und Paragraph 97, ZPO einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten zu bestellen, zweckmäßig (MietSlg 29536).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 5/80
Entscheidungstext OGH 24.06.1980 5 Ob 5/80
- 5 Ob 25/83
Entscheidungstext OGH 20.09.1983 5 Ob 25/83
Beisatz: Die nachträgliche Zustellung einer Ausfertigung der erstinstanzlichen Entscheidung vermag die unterbliebene Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich nicht zu ersetzen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083157
Dokumentnummer
JJR_19800624_OGH0002_0050OB00005_8000000_001