Rechtssatz RS0083175
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083175
Geschäftszahl
5Ob65/94 (5Ob66/86 - 5Ob94/86)
Entscheidungsdatum
14.07.1987
Rechtssatz
Der § 23 Abs 1 WEG 1975 umschreibt nur jene Personen, gegen die Ansprüche der Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 23 Abs 2 Z 1 und 2 WEG geltend gemacht werden können; das WEG enthält aber keine Aussage zur Frage, an wen der Wohnungseigentumsbewerber schuldbefreiend seine Zahlungen zu richten hat.Der Paragraph 23, Absatz eins, WEG 1975 umschreibt nur jene Personen, gegen die Ansprüche der Wohnungseigentumsbewerber gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WEG geltend gemacht werden können; das WEG enthält aber keine Aussage zur Frage, an wen der Wohnungseigentumsbewerber schuldbefreiend seine Zahlungen zu richten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083175
Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0050OB00065_9400000_004