Rechtssatz RS0083182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083182
Entscheidungsdatum
14.09.1999
Rechtssatz
1. "Wohnungseigentumsbewerber" ist auch eine Person, deren Wohnungseigentum bereits verbüchert, deren Wohnung aber noch nicht übergeben ist.
2. Zur Auslegung des Begriffes "Wohnungseigentumsorganisator".
Entscheidungstexte
- 6 Ob 664/76
Entscheidungstext OGH 03.02.1977 6 Ob 664/76
Veröff: SZ 50/14 = MietSlg 29516(11)
- 3 Ob 634/77
Entscheidungstext OGH 28.03.1978 3 Ob 634/77
nur: Zur Auslegung des Begriffes "Wohnungseigentumsorganisator". (T1) Beisatz: Der als Generalunternehmer Tätige ist dann als Wohnungseigentumsorganisator anzusehen, wenn er gewußt hat, hat es sich bei dem Werk um die Errichtung von Eigentumswohnungen handelt. (T2)
- 1 Ob 773/78
Entscheidungstext OGH 10.01.1979 1 Ob 773/78
nur T1; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer, der einen Liegenschaftsanteil verkauft und gleichzeitig die Begründung von Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung in einem, wenn auch von anderen Personen auszuführenden Bauvorhaben zusagt, ist Wohnungseigentumsorganisator. (T3)
- 5 Ob 62/93
Entscheidungstext OGH 13.07.1993 5 Ob 62/93
Beisatz: Als Wohnungseigentumsorganisator ist nur anzusehen, wer Verantwortung für die Abwicklung des Wohnungseigentumsprojektes trägt, was auf eine Person oder Einrichtung, die sich auf Angelegenheiten der Kreditgewährung beschränkt, nicht zutrifft (hier: Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds ist nicht Wohnungseigentumsorganisator). (T4)
- 5 Ob 412/97t
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 412/97t
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Die Abwicklung des Wohnungseigentumsprojektes. (T5)
- 5 Ob 228/99m
Entscheidungstext OGH 14.09.1999 5 Ob 228/99m
Beisatz: Ein Dachbodenausbau ist ein Bauvorhaben im Sinne des § 23 Abs 1 Satz 2 WEG. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083182
Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0060OB00664_7600000_001