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Rechtssatz RS0083184

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083184

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Rechtssatz

Zu den Angelegenheiten, in denen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WEG 1975 die Mehrheit entscheidet, gehört insbesondere auch die Bildung einer angemessenen Rücklage als Vorsorge für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (Paragraph 16, Absatz eins, WEG 1975), die Aufnahme eines Instandhaltungsdarlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in größeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden ordnungsgemäßen Erhaltungsarbeit sowie die Aufbringung der Mittel durch Vorschußzahlungen der Miteigentümer. Eine Anrufung des Außerstreitrichters durch die Mehrheit ist daher weder erforderlich noch zulässig; dieses Recht steht nur der Minderheit zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 10/78
    Entscheidungstext OGH 23.05.1978 5 Ob 10/78
    Veröff: SZ 51/71 = ImmZ 1979,57
  • 5 Ob 367/97z
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 367/97z
    Auch; nur: Zu den Angelegenheiten, in denen gemäß § 14 Abs 1 WEG 1975 die Mehrheit entscheidet, gehört insbesondere auch die Bildung einer angemessenen Rücklage als Vorsorge für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (§ 16 Abs 1 WEG 1975). (T1)
  • 5 Ob 197/10x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 197/10x
    Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für die Erhöhung oder die Herabsetzung des Rücklagebetrags. (T2)
  • 5 Ob 161/19s
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 161/19s
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083184

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19780523_OGH0002_0050OB00010_7800000_001