Rechtssatz RS0083184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083184
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Rechtssatz
Zu den Angelegenheiten, in denen gemäß § 14 Abs 1 WEG 1975 die Mehrheit entscheidet, gehört insbesondere auch die Bildung einer angemessenen Rücklage als Vorsorge für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (§ 16 Abs 1 WEG 1975), die Aufnahme eines Instandhaltungsdarlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in größeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden ordnungsgemäßen Erhaltungsarbeit sowie die Aufbringung der Mittel durch Vorschußzahlungen der Miteigentümer. Eine Anrufung des Außerstreitrichters durch die Mehrheit ist daher weder erforderlich noch zulässig; dieses Recht steht nur der Minderheit zu.Zu den Angelegenheiten, in denen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WEG 1975 die Mehrheit entscheidet, gehört insbesondere auch die Bildung einer angemessenen Rücklage als Vorsorge für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (Paragraph 16, Absatz eins, WEG 1975), die Aufnahme eines Instandhaltungsdarlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in größeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden ordnungsgemäßen Erhaltungsarbeit sowie die Aufbringung der Mittel durch Vorschußzahlungen der Miteigentümer. Eine Anrufung des Außerstreitrichters durch die Mehrheit ist daher weder erforderlich noch zulässig; dieses Recht steht nur der Minderheit zu.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 10/78
Entscheidungstext OGH 23.05.1978 5 Ob 10/78
Veröff: SZ 51/71 = ImmZ 1979,57
- 5 Ob 367/97z
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 367/97z
Auch; nur: Zu den Angelegenheiten, in denen gemäß § 14 Abs 1 WEG 1975 die Mehrheit entscheidet, gehört insbesondere auch die Bildung einer angemessenen Rücklage als Vorsorge für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (§ 16 Abs 1 WEG 1975). (T1)
- 5 Ob 197/10x
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 197/10x
Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für die Erhöhung oder die Herabsetzung des Rücklagebetrags. (T2)
- 5 Ob 161/19s
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 161/19s
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083184
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020
Dokumentnummer
JJR_19780523_OGH0002_0050OB00010_7800000_001