Rechtssatz RS0083192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083192
Entscheidungsdatum
26.11.1996
Rechtssatz
Der Wohnungseigentumsorganisator kann nicht nur wegen der in § 23 Abs 2 WEG genannten Beträge, sondern wegen jeglicher fälliger Forderung aus dem Vertrag zurücktreten.Der Wohnungseigentumsorganisator kann nicht nur wegen der in Paragraph 23, Absatz 2, WEG genannten Beträge, sondern wegen jeglicher fälliger Forderung aus dem Vertrag zurücktreten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 46/86
Entscheidungstext OGH 15.04.1986 5 Ob 46/86
Veröff: EvBl 1987/90 S 336
- 5 Ob 2365/96x
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2365/96x
Vgl auch; Beisatz: In der Entscheidung 5 Ob 46/86 sollte lediglich klargestellt werden, daß das Rücktrittsrecht nicht nur wegen der in § 23 Abs 2 WEG genannten, vom Wohnungseigentumsbewerber schuldig gebliebenen Beträge, sondern auch wegen anderer zu erbringender Leistungen ausgeübt werden kann. Daß § 24 Abs 4 WEG in den "noch geschuldeten Beträgen" alle den Wohnungseigentumsorganisatoren zustehenden Leistungen erfaßt, ist nicht so zu verstehen, daß auch Nebengebühren wie Verzugszinsen oder Kosten darunterfallen und der Wohnungseigentumsbewerber (bzw Wohnungseigentümer) den Räumungsanspruch des Organisators nur durch die Begleichung aller unstrittigen Verbindlichkeiten unter Einschluß der Nebengebühren abwehren kann. (T1) Veröff: SZ 69/267
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083192
Dokumentnummer
JJR_19860415_OGH0002_0050OB00046_8600000_002