Rechtssatz RS0083194
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083194
Entscheidungsdatum
06.09.1988
Rechtssatz
Die Säumnis kann auch erst während des Verfahrens eintreten, wenn sie nur bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz fortdauert, wobei die in der Unterlassung der unverzüglichen Urkundenerrichtung liegende Säumnis nur durch Übermittlung solcher Entwürfe beheben wird, die weder den zwingenden Rechtsvorschriften noch den Vereinbarungen widersprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083194
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_0050OB00055_8800000_001