Rechtssatz RS0083200
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083200
Entscheidungsdatum
13.06.1979
Rechtssatz
Nur nach Maßgabe und im Umfang der Bestimmungen des § 29 Abs 2 Z 1-4 werden auch Ausnahmen von der sonst uneingeschränkten Anwendung des § 23 Abs 2 WEG 1975 auf Verträge gemacht, welche vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 abgeschlossen wurden.Nur nach Maßgabe und im Umfang der Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer eins -, 4, werden auch Ausnahmen von der sonst uneingeschränkten Anwendung des Paragraph 23, Absatz 2, WEG 1975 auf Verträge gemacht, welche vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 abgeschlossen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083200
Dokumentnummer
JJR_19790613_OGH0002_0060OB00593_7900000_001