Rechtssatz RS0083203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083203
Entscheidungsdatum
17.01.1984
Rechtssatz
Die §§ 23 Abs 2 und 4 WEG normieren bloß das Dispositivrecht als Mindeststandard, der nicht unterschritten werden darf. Keine der beiden Vorschriften steht dem Erlöschen der Leistungsverpflichtung selbst durch nachträgliche verschuldete subjektive Leistungsmöglichkeit entgegen, das vielmehr nach den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechtes zu beurteilen ist.Die Paragraphen 23, Absatz 2 und 4 WEG normieren bloß das Dispositivrecht als Mindeststandard, der nicht unterschritten werden darf. Keine der beiden Vorschriften steht dem Erlöschen der Leistungsverpflichtung selbst durch nachträgliche verschuldete subjektive Leistungsmöglichkeit entgegen, das vielmehr nach den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechtes zu beurteilen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083203
Dokumentnummer
JJR_19840117_OGH0002_0050OB00084_8300000_003