Rechtssatz RS0083212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083212
Entscheidungsdatum
17.12.1985
Rechtssatz
Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über den Verteilungsschlüssel des Aufwandes der Zentralheizungsanlage nach dem tatsächlichen Verbrauch ist dem § 19 Abs 1 Z 1 MRG WEG 1975 idF des MRG zu unterstellen. Über ein diesbezügliches Feststellungsbegehren ist gemäß § 19 Abs 2 WEG im außerstreitigen Verfahren zu verhandeln und entscheiden.Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über den Verteilungsschlüssel des Aufwandes der Zentralheizungsanlage nach dem tatsächlichen Verbrauch ist dem Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, MRG WEG 1975 in der Fassung des MRG zu unterstellen. Über ein diesbezügliches Feststellungsbegehren ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, WEG im außerstreitigen Verfahren zu verhandeln und entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0083212
Dokumentnummer
JJR_19851217_OGH0002_0050OB00006_8500000_001