Rechtssatz RS0083214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083214
Entscheidungsdatum
08.01.1980
Rechtssatz
§19 Abs 1 Z 2 WEG 1975 ist vorrangig darauf abgestellt, den vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel bezüglich der Aufwendungen abweichenden Nutzungsmöglichkeiten und ihren Veränderungen durch entsprechende Vereinbarungen Rechnung zu tragen und diese etwa nach längerer Verwaltung zu korrigieren, um vorhandenen erheblichen Diskrepanzen bei den objektiven Nutzungsmöglichkeiten Rechnung tragen zu können.§19 Absatz eins, Ziffer 2, WEG 1975 ist vorrangig darauf abgestellt, den vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel bezüglich der Aufwendungen abweichenden Nutzungsmöglichkeiten und ihren Veränderungen durch entsprechende Vereinbarungen Rechnung zu tragen und diese etwa nach längerer Verwaltung zu korrigieren, um vorhandenen erheblichen Diskrepanzen bei den objektiven Nutzungsmöglichkeiten Rechnung tragen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083214
Dokumentnummer
JJR_19800108_OGH0002_0050OB00680_7900000_005