Rechtssatz RS0083228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083228
Entscheidungsdatum
03.03.2022
Rechtssatz
Die Kosten der Wiederherstellung der (von einem Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs 2 WEG durchgeführten) Verfliesung des Terrassenbodens, die zum Zwecke der Instandsetzung der Terrassenisolierung abgetragen werden musste, sind in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (§ 19 Abs 1 Z 2 WEG) von diesen nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.Die Kosten der Wiederherstellung der (von einem Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, WEG durchgeführten) Verfliesung des Terrassenbodens, die zum Zwecke der Instandsetzung der Terrassenisolierung abgetragen werden musste, sind in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, WEG) von diesen nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 92/85
Entscheidungstext OGH 29.04.1986 5 Ob 92/85
Veröff: EvBl 1987/119 S 444
- 1 Ob 228/00m
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 228/00m
Gegenteilig; Beisatz: Sind die ernsten Schäden eines Hauses - hier: die Setzungsrisse - erst einmal behoben, so ist der Erhaltungspflicht des Vermieters Genüge getan, und es obliegt nun dem Mieter, die Innengestaltung des von ihm gemieteten Objekts vorzunehmen. Gewiss sind die Kosten, die der Vermieter auf sich nehmen muss, um die Verfliesung zu beseitigen, weil der Schaden an der Terrassenisolierung sonst nicht behoben werden könnte, als Schaden des Vermieters - weil in seinem Vermögen eingetreten - anzusehen; die Wiederherstellung der Verfliesung ist dagegen im Sinne obiger Ausführungen allein Sache des Mieters, weil das Aufbringen von Fliesen nicht der Beseitigung eines ernsten Schadens des Hauses dient. (T1)
- 5 Ob 83/06a
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 5 Ob 83/06a
Ähnlich; Beisatz: Hier: § 3 MRG. (T2); Beisatz: Nicht nur die Behebung von Substanzschäden unterliegt der Erhaltungspflicht des Vermieters, sondern auch jede in diesem Zusammenhang erforderliche Nacharbeit (Nachfolgearbeit) wie zum Beispiel Schuttabfuhr, Wiederherstellung von Tapeten, Malerei oder Verfliesung. (Ausdrücklich gegenteilig zu 1 Ob 228/00m.) (T3)
- 8 Ob 112/18f
Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 112/18f
Vgl auch
- 5 Ob 6/22a
Entscheidungstext OGH 03.03.2022 5 Ob 6/22a
Vgl; Nur Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083228
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19860429_OGH0002_0050OB00092_8500000_001