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Rechtssatz RS0083238×

Rechtssatz RS0083238

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083238

Geschäftszahl

5Ob46/88

Entscheidungsdatum

21.06.1988

Rechtssatz

Durch die gerichtliche Festsetzung des Verteilungsschlüssels nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG mit Wirksamkeit ab Antragstellung werden nur die rechtlichen Interessen jener Miteigentümer unmittelbar berührt, die im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser rechtsgestaltenden Entscheidung im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sind. Hat hinsichtlich einzelner Miteigentumsanteile während der Dauer eines Verfahrens nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG ein Eigentümerwechsel stattgefunden, so sind aus der Änderung des Verteilungsschlüssels in bezug auf solche Miteigentumsanteile sich etwa ergebende Guthaben oder Nachzahlungen zwischen den mehreren sukzessiven Eigentümern der betroffenen Anteile je nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis aufzuteilen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 46/88
    Entscheidungstext OGH 21.06.1988 5 Ob 46/88
    Veröff: ImmZ 1989,123 = MietSlg XL/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083238

Dokumentnummer

JJR_19880621_OGH0002_0050OB00046_8800000_006