Rechtssatz RS0083239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083239
Entscheidungsdatum
29.11.1983
Rechtssatz
Durch die Umwidmung der bis dahin als Wohnung für eine Familie benützten Räumlichkeit in als Büro eines Zivilingenieurs verwendete Geschäftsräumlichkeiten an einem Wohnungseigentumsobjekt wurde eine Änderung vorgenommen, die die anderen Miteigentümer dann zu dulden hatten, wenn sie weder zu einer Schädigung des Hauses, noch zu einer Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen führte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083239
Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0050OB00039_8200000_002