Rechtssatz RS0083253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083253
Entscheidungsdatum
24.01.2011
Rechtssatz
Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer kann auch darin bestehen, dass rechtliche Probleme mit der beabsichtigten Veränderung erwachsen; dies wäre dann der Fall, wenn durch nachträgliche bauliche Veränderungen ein mit den Grundsätzen des WEG unvereinbarer Zustand - zB durch Aufhebung der Selbstständigkeit der betroffenen Wohnungen - geschaffen würde (hier: beabsichtigte Verbindung zweier Wohnungsobjekte mittels einer durch die Geschoßdecke führenden Stiege).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 57/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 57/93
Veröff: EvBl 1994/73 S 342
- 5 Ob 162/10z
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 162/10z
Auch; Beisatz: Die Durchsetzung eines wohnungseigentumsrechtlichen Grundsätzen widersprechenden Ergebnisses ist im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 nicht möglich; hier: Aufhebung der Selbstständigkeit zweier Wohnungseigentumsobjekte aufgrund eines Wanddurchbruchs bei unterschiedlichen Wohnungseigentümern, die nicht Eigentümerpartner iSd § 13 WEG sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083253
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_0050OB00057_9300000_003