Rechtssatz RS0083255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083255
Entscheidungsdatum
06.10.1987
Rechtssatz
§ 10 Abs 2 WGG, wonach die Mitglieder "im Fall ihres Ausscheidens nicht mehr als die eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten" dürfen, betrifft nur Fälle, in denen die Zahlungen aus dem Vermögen einer gemeinnützigen Bauvereinigung an ein ausscheidendes Mitglied in Betracht kommen. Auf die Veräußerung von Aktien oder von Geschäftsanteilen einer GmbH oder Genossenschaft an Dritte hingegen ist dieses Verbot nicht anwendbar.Paragraph 10, Absatz 2, WGG, wonach die Mitglieder "im Fall ihres Ausscheidens nicht mehr als die eingezahlten Einlagen und ihren Anteil am verteilbaren Gewinn erhalten" dürfen, betrifft nur Fälle, in denen die Zahlungen aus dem Vermögen einer gemeinnützigen Bauvereinigung an ein ausscheidendes Mitglied in Betracht kommen. Auf die Veräußerung von Aktien oder von Geschäftsanteilen einer GmbH oder Genossenschaft an Dritte hingegen ist dieses Verbot nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083255
Dokumentnummer
JJR_19871006_OGH0002_0150OS00131_8700000_001