Rechtssatz RS0083259
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083259
Entscheidungsdatum
30.08.1994
Rechtssatz
Daß ein späterer Dachbodenausbau mit den übrigen Miteigentümern ursprünglich nicht erörtert, vertraglich vereinbart oder vorbehalten wurde, reicht als Versagungsgrund nicht aus. Ausschlaggebend sind nicht Verminderungen des Nutzwertes, sondern des Verkehrswertes anderer Wohnungseigentumseinheiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083259
Dokumentnummer
JJR_19940830_OGH0002_0050OB00086_9400000_001