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Rechtssatz RS0083270×

Rechtssatz RS0083270

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083270

Geschäftszahl

6Ob786/80

Entscheidungsdatum

16.12.1981

Rechtssatz

Die Annahme eines zur Klageführung berechtigenden Verzuges des Wohnungseigentumsorganisators mit der Antragstellung auf Nutzwertfestsetzung ist frei von Rechtsirrtum, soweit dieser nicht selbst im erstinstanzlichen Verfahren konkrete Tatumstände vorbrachte, nach denen eine raschere Vorbereitung des bei der Schlichtungsstelle einzubringenden Antrages für jeden emsigen Wohnungseigentumsorganisator untunlich erschienen wäre. Das Gericht hat nicht vom Amts wegen mögliche Ursachen für das Verstreichen der festgestellten Zeiträume festzustellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 786/80
    Entscheidungstext OGH 16.12.1981 6 Ob 786/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083270

Dokumentnummer

JJR_19811216_OGH0002_0060OB00786_8000000_002