Rechtssatz RS0083270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083270
Entscheidungsdatum
16.12.1981
Rechtssatz
Die Annahme eines zur Klageführung berechtigenden Verzuges des Wohnungseigentumsorganisators mit der Antragstellung auf Nutzwertfestsetzung ist frei von Rechtsirrtum, soweit dieser nicht selbst im erstinstanzlichen Verfahren konkrete Tatumstände vorbrachte, nach denen eine raschere Vorbereitung des bei der Schlichtungsstelle einzubringenden Antrages für jeden emsigen Wohnungseigentumsorganisator untunlich erschienen wäre. Das Gericht hat nicht vom Amts wegen mögliche Ursachen für das Verstreichen der festgestellten Zeiträume festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083270
Dokumentnummer
JJR_19811216_OGH0002_0060OB00786_8000000_002