Rechtssatz RS0083278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083278
Geschäftszahl
6Ob297/70; 5Ob561/81
Entscheidungsdatum
28.04.1981
Rechtssatz
Die Witwe des Mitgliedes einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft kann nicht zur Räumung der Wohnung, deren Innehabung an die Mitgliedschaft in der Genossenschaft gebunden ist, verhalten werden, ohne daß geprüft wird, ob die Weigerung des Genossenschaftsvorstandes, die Witwe als Mitglied aufzunehmen, gerechtfertigt ist; auch wenn die Satzungen der Genossenschaft dem Vorstand das Recht geben, über die Aufnahme als Mitglied frei zu entscheiden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 297/70
Entscheidungstext OGH 09.12.1970 6 Ob 297/70
Veröff: EvBl 1971/181 S 324 = MietSlg 22564(35)
- 5 Ob 561/81
Entscheidungstext OGH 28.04.1981 5 Ob 561/81
Vgl; Beisatz: Aber auch Umstände, welche die Genossenschaft nach Satzung oder Nutzungsvertrag zur Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigen würden, können zur Ablehnung der Aufnahme des von den Erben namhaft gemachten Übernahmswerbers geltend gemacht werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0083278
Dokumentnummer
JJR_19701209_OGH0002_0060OB00297_7000000_001