Rechtssatz RS0083285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083285
Entscheidungsdatum
30.04.1996
Rechtssatz
Da in jedem einzelnen Fall das Vorliegen der Hinderungsgründe zu untersuchen ist, kann die Widmungsänderung auch nicht entgegenstehen, daß bisher die Wohnungswidmung der übrigen Wohnungseigentumsobjekte unverändert geblieben war und sich sonst in der Anlage nur zu Wohnzwecken benützte Wohnungen befinden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 20/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 5 Ob 20/84
Veröff: MietSlg 36614
- 5 Ob 114/85
Entscheidungstext OGH 28.01.1986 5 Ob 114/85
Auch
- 5 Ob 2075/96z
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2075/96z
Vgl auch; Beisatz: Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung (die gemäß § 13 Abs 2 Einleitungssatz WEG wie jede andere Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes zu behandeln ist) kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung (gemessen an den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung) gegenüberstellt. Ansatzpunkt der Überlegung hat daher zu sein, welche Widmung derzeit für ein Objekt besteht; besteht baupolizeiliche Benützungsgenehmigungen bzw Benützungsvorschreibungen können nur indirekt Aufschluß über die innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft gültige privatrechtliche Widmung eines bestimmten Objektes geben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0083285
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0050OB00020_8400000_002