Rechtssatz RS0083287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083287
Entscheidungsdatum
13.02.1986
Rechtssatz
Der unbewußt unvollständig ausgestellte gezogene bzw eigene Wechsel ist zufolge Art 2 bzw Art 76 WG wegen des Fehlens eines wesentlichen Bestandteiles ungültig und erzeugt weder Wechselrechte noch Wechselpflichten. Eine Ergänzung fehlender Formerfordernisse im Wege der Auslegung ist nicht zulässig.Der unbewußt unvollständig ausgestellte gezogene bzw eigene Wechsel ist zufolge Artikel 2, bzw Artikel 76, WG wegen des Fehlens eines wesentlichen Bestandteiles ungültig und erzeugt weder Wechselrechte noch Wechselpflichten. Eine Ergänzung fehlender Formerfordernisse im Wege der Auslegung ist nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083287
Dokumentnummer
JJR_19860213_OGH0002_0080OB00655_8500000_001