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Rechtssatz RS0083289

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083289

Geschäftszahl

8Ob10/71

Entscheidungsdatum

16.02.1971

Rechtssatz

Die Bestimmungen des WGG und der DVWGG haben auf einen Vertrag zwischen dem Nutzungsberechtigten und einem Dritten, wonach ersterer die durch den Nutzungsvertrag erworbenen Rechte an die Wohnungsgenossenschaft zugunsten des Dritten gegen den Ersatz bestimmter Auslagen und die Zahlung bestimmter Beträge zurücklegt, keine unmittelbare Wirkung. Zur Rückgängigmachung eines solchen Vertrages nach Vertragsrücktritt seitens des ursprünglich Nutzungsberechtigten wegen Nichterbringung der vereinbarten Gegenleistungen durch den Dritten, zu der hiebei erforderlichen Mitwirkungen der Wohnungsgenossenschaft und zur Abbrechung der sich hiebei ergebenden wechselseitigen Ansprüche.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 10/71
    Entscheidungstext OGH 16.02.1971 8 Ob 10/71
    Veröff: MietSlg 23578(6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0083289

Dokumentnummer

JJR_19710216_OGH0002_0080OB00010_7100000_001