Rechtssatz RS0083289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083289
Entscheidungsdatum
16.02.1971
Rechtssatz
Die Bestimmungen des WGG und der DVWGG haben auf einen Vertrag zwischen dem Nutzungsberechtigten und einem Dritten, wonach ersterer die durch den Nutzungsvertrag erworbenen Rechte an die Wohnungsgenossenschaft zugunsten des Dritten gegen den Ersatz bestimmter Auslagen und die Zahlung bestimmter Beträge zurücklegt, keine unmittelbare Wirkung. Zur Rückgängigmachung eines solchen Vertrages nach Vertragsrücktritt seitens des ursprünglich Nutzungsberechtigten wegen Nichterbringung der vereinbarten Gegenleistungen durch den Dritten, zu der hiebei erforderlichen Mitwirkungen der Wohnungsgenossenschaft und zur Abbrechung der sich hiebei ergebenden wechselseitigen Ansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0083289
Dokumentnummer
JJR_19710216_OGH0002_0080OB00010_7100000_001