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Rechtssatz RS0083296

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083296

Geschäftszahl

5Ob18/95

Entscheidungsdatum

14.03.1995

Rechtssatz

Bedarf eine Preisvereinbarung einer Ergänzung (hier: Einsetzung des Preises), deren Gültigkeit erst noch am Günstigkeitsprinzip des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG gemessen werden muß, so ist sie Teil der rechtsgeschäftlichen Vereinbarung und damit nach rechtsgeschäftlichen Prinzipien zu beurteilen. Die sodann von der gemeinnützigen Bauvereinigung erfolgte Bekanntgabe der "geprüften und anerkannten Baukosten" stellt keine jederzeit korrigierbare Wissenserklärung, sondern ein Angebot dar, die noch vorhandene Lücke im Vertrag zu schließen und den Kaufpreis nunmehr endgültig festzulegen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 18/95
    Veröff: SZ 68/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083296

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_0050OB00018_9500000_001