Rechtssatz RS0083299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083299
Entscheidungsdatum
11.07.1973
Norm
V 24.10.1997 RGBl 1897/251 über die Behandlung von freiwilligen Pfandbestellung oder Zessionen hinsichtlich der gegen den Staatsschatz zustehenden, bei staatlichen Kassen zahlbaren Forderungen, allg
Rechtssatz
Die Frage der Gesetzwidrigkeit der V RGBl 251/1897, insbesondere der in ihrem § 1 vorkommenden Worte "unter Beibringung des urkundlichen Nachweises" wurde vom VwGH bereits einmal untersucht und verneint (VfGHSlgNF 1453). Der OGH sieht sich daher zu einem von der Revisionswerberin angeregten Vorgehen nach Art 89 Abs 2 B-VG nicht veranlaßt.Die Frage der Gesetzwidrigkeit der römisch fünf RGBl 251 aus 1897,, insbesondere der in ihrem Paragraph eins, vorkommenden Worte "unter Beibringung des urkundlichen Nachweises" wurde vom VwGH bereits einmal untersucht und verneint (VfGHSlgNF 1453). Der OGH sieht sich daher zu einem von der Revisionswerberin angeregten Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG nicht veranlaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0083299
Dokumentnummer
JJR_19730711_OGH0002_0070OB00122_7300000_003