Rechtssatz RS0083311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083311
Entscheidungsdatum
26.05.1992
Rechtssatz
Es ist konsequent, die Berechnung der Grundkosten, die nach § 7 Abs 2 WGG 1940 in Verbindung mit § 11 Abs 3 WGGDV 1940 anders kalkuliert wurden als nach jetzt geltendem Recht, vom effektiven Baubeginn abhängig zu machen, weil anzunehmen ist, daß sich eine gemeinnützige Bauvereinigung erst nach Fertigstellung ihrer Grundkostenkalkulation und Baukostenkalkulation zum Baubeginn entschließt.Es ist konsequent, die Berechnung der Grundkosten, die nach Paragraph 7, Absatz 2, WGG 1940 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, WGGDV 1940 anders kalkuliert wurden als nach jetzt geltendem Recht, vom effektiven Baubeginn abhängig zu machen, weil anzunehmen ist, daß sich eine gemeinnützige Bauvereinigung erst nach Fertigstellung ihrer Grundkostenkalkulation und Baukostenkalkulation zum Baubeginn entschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083311
Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB00046_9200000_001