Rechtssatz RS0083318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083318
Entscheidungsdatum
08.11.1988
Rechtssatz
Die Rechtsunwirksamkeit des Verzichts auf Rechnungslegung ist im Anwendungsbereich des § 21 Abs 1 Z 1 WGG nicht auf den Fall, daß kein Fixpreis vereinbart wurde oder eine vom Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zu beweisende auffallende Überhöhung der Pauschalpreisvereinbarung vorliegt, eingeschränkt.Die Rechtsunwirksamkeit des Verzichts auf Rechnungslegung ist im Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG nicht auf den Fall, daß kein Fixpreis vereinbart wurde oder eine vom Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zu beweisende auffallende Überhöhung der Pauschalpreisvereinbarung vorliegt, eingeschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083318
Dokumentnummer
JJR_19881108_OGH0002_0050OB00082_8800000_001