Rechtssatz RS0083322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083322
Entscheidungsdatum
08.11.1988
Rechtssatz
Ein vertraglicher Ausschluß der Rechnungslegungspflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung wäre, soweit er es nicht schon nach § 21 Abs 1 Z 1 WGG ist, nach der Generalklausel des § 24 WEG rechtsunwirksam, da diese Bestimmung auch Anwendung findet, wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung Wohnungseigentumsorganisatorin ist.Ein vertraglicher Ausschluß der Rechnungslegungspflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung wäre, soweit er es nicht schon nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG ist, nach der Generalklausel des Paragraph 24, WEG rechtsunwirksam, da diese Bestimmung auch Anwendung findet, wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung Wohnungseigentumsorganisatorin ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083322
Dokumentnummer
JJR_19881108_OGH0002_0050OB00082_8800000_002