Rechtssatz RS0083328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083328
Entscheidungsdatum
07.11.1989
Rechtssatz
Der Vorbehalt der alleinigen Verfügungsberechtigung in Ansehung des Dachgeschoßes samt Aufgang vom ersten Stock sowohl hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung als auch hinsichtlich der Festlegung des Verwendungszweckes und der Vergabe in Wohnungseigentum durch den Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Wohnungseigentümer ist, ist nicht gemäß § 24 WEG rechtsunwirksam.Der Vorbehalt der alleinigen Verfügungsberechtigung in Ansehung des Dachgeschoßes samt Aufgang vom ersten Stock sowohl hinsichtlich der baulichen Ausgestaltung als auch hinsichtlich der Festlegung des Verwendungszweckes und der Vergabe in Wohnungseigentum durch den Wohnungseigentumsorganisator, der zugleich Wohnungseigentümer ist, ist nicht gemäß Paragraph 24, WEG rechtsunwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083328
Dokumentnummer
JJR_19891107_OGH0002_0050OB00092_8900000_006