Rechtssatz RS0083331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083331
Entscheidungsdatum
30.01.1980
Rechtssatz
Da die Rücklage nach § 16 WEG 1975 ausschließlich für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten bestimmt ist, zu denen laufende Aufwendungen wie für Betriebskosten nicht gehören, kommt die Haftung dieses Sondervermögens für Servicearbeiten und laufende Instandhaltungsarbeiten an einer Liftanlage nicht in Betracht.Da die Rücklage nach Paragraph 16, WEG 1975 ausschließlich für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten bestimmt ist, zu denen laufende Aufwendungen wie für Betriebskosten nicht gehören, kommt die Haftung dieses Sondervermögens für Servicearbeiten und laufende Instandhaltungsarbeiten an einer Liftanlage nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083331
Dokumentnummer
JJR_19800130_OGH0002_0010OB00792_7900000_006