Rechtssatz RS0083332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083332
Entscheidungsdatum
12.11.1980
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 24 WEG soll die in der Phase der Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens bestehende Vertragsübermacht des Wohnungseigentumsorganisators auf ein den Belangen aller Vertragspartner dienendes Maß einschränken. Im besonderen ging es dem Gesetzgeber darum, dem Wohnungseigentumsbewerber mit der Vollendung der Bauführung einen unabdingbaren Anspruch auf die tatsächliche und rechtliche Herstellung des von ihm erworbenen Wohnungseigentums zu sichern.Die Bestimmung des Paragraph 24, WEG soll die in der Phase der Vorbereitung oder Durchführung des Bauvorhabens bestehende Vertragsübermacht des Wohnungseigentumsorganisators auf ein den Belangen aller Vertragspartner dienendes Maß einschränken. Im besonderen ging es dem Gesetzgeber darum, dem Wohnungseigentumsbewerber mit der Vollendung der Bauführung einen unabdingbaren Anspruch auf die tatsächliche und rechtliche Herstellung des von ihm erworbenen Wohnungseigentums zu sichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083332
Dokumentnummer
JJR_19801112_OGH0002_0010OB00615_8000000_003