Rechtssatz RS0083356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083356
Entscheidungsdatum
25.08.2011
Rechtssatz
Das Änderungsrecht eines Wohnungseigentümers, dem ein wichtiges Interesse an der geplanten Änderung zugebilligt wurde, ist nämlich im anzuwendenden Fall des § 13 Abs 2 Z 2 WEG nur dadurch beschränkt, daß die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben darf. Das Ausmaß der Änderung ist für sich allein kein Kriterium für die Genehmigung.Das Änderungsrecht eines Wohnungseigentümers, dem ein wichtiges Interesse an der geplanten Änderung zugebilligt wurde, ist nämlich im anzuwendenden Fall des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG nur dadurch beschränkt, daß die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Miteigentümer noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben darf. Das Ausmaß der Änderung ist für sich allein kein Kriterium für die Genehmigung.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 88/94
Entscheidungstext OGH 21.10.1994 5 Ob 88/94
- 5 Ob 98/11i
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 98/11i
Vgl; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083356
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19941021_OGH0002_0050OB00088_9400000_004