Rechtssatz RS0083360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083360
Entscheidungsdatum
04.10.1983
Rechtssatz
Der OGH hat auch eindeutig klargestellt (vgl MietSlg 19249, 23521, 29462/27), daß die MGNov 1955 das ZStG nur insoweit abgeändert hat, als sie das MG novellierte. Für Mietverhältnisse, die hinsichtlich der Zinsbildung nicht dem MG unterlagen, galt nach wie vor das ZStG. Insbesondere wurde auch klargelegt, daß durch die MGNov 1955 nicht die Wirksamkeit irgendwelcher früherer Wertsicherungsklauseln bewirkt worden ist. Eine freie Mietzinsbildung wurde hinsichtlich dieser Mietverträge durch Art II MRÄG 1968 möglich.Der OGH hat auch eindeutig klargestellt vergleiche MietSlg 19249, 23521, 29462/27), daß die MGNov 1955 das ZStG nur insoweit abgeändert hat, als sie das MG novellierte. Für Mietverhältnisse, die hinsichtlich der Zinsbildung nicht dem MG unterlagen, galt nach wie vor das ZStG. Insbesondere wurde auch klargelegt, daß durch die MGNov 1955 nicht die Wirksamkeit irgendwelcher früherer Wertsicherungsklauseln bewirkt worden ist. Eine freie Mietzinsbildung wurde hinsichtlich dieser Mietverträge durch Artikel römisch zwei, MRÄG 1968 möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083360
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0050OB00740_8200000_003