Rechtssatz RS0083368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083368
Entscheidungsdatum
06.11.1995
Norm
DSt 1990 §1 Abs1 G
RL-BA 1977 §19
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 19 RL-BA dient einerseits dem Schutz der rechtsunkundigen Partei, damit klargestellt ist, welcher Rechtsanwalt welche Vertretungshandlungen im Interesse der Partei zu setzen hat, dient aber andererseits auch zum Schutz von Ehre und Ansehen des Standes. Mit Übernahme einer Vollmacht übernimmt der Rechtsanwalt eine Reihe von Rechten und Pflichten und es soll zu jedem Zeitpunkt klargestellt sein, wer der Partei gegenüber verantwortlich ist.Die Bestimmung des Paragraph 19, RL-BA dient einerseits dem Schutz der rechtsunkundigen Partei, damit klargestellt ist, welcher Rechtsanwalt welche Vertretungshandlungen im Interesse der Partei zu setzen hat, dient aber andererseits auch zum Schutz von Ehre und Ansehen des Standes. Mit Übernahme einer Vollmacht übernimmt der Rechtsanwalt eine Reihe von Rechten und Pflichten und es soll zu jedem Zeitpunkt klargestellt sein, wer der Partei gegenüber verantwortlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083368
Dokumentnummer
JJR_19951106_OGH0002_002BKD00004_9500000_001