Rechtssatz RS0083370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083370
Entscheidungsdatum
06.11.1995
Norm
DSt 1990 §1 Abs1 G
RL-BA 1977 §19
Rechtssatz
Der Normzweck des § 19 RL-BA verträgt keine Unterscheidung zwischen bedingter und unbedingter Vertretungsübernahme. In beiden Fällen ist der die Vertretung übernehmende Rechtsanwalt daher verpflichtet, für eine unverzügliche Verständigung seines Vorgängers Sorge zu tragen.Der Normzweck des Paragraph 19, RL-BA verträgt keine Unterscheidung zwischen bedingter und unbedingter Vertretungsübernahme. In beiden Fällen ist der die Vertretung übernehmende Rechtsanwalt daher verpflichtet, für eine unverzügliche Verständigung seines Vorgängers Sorge zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083370
Dokumentnummer
JJR_19951106_OGH0002_002BKD00004_9500000_002