Rechtssatz RS0083373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083373
Entscheidungsdatum
02.02.1993
Rechtssatz
Die Ausgestaltung einer Rechtsanwaltskanzlei, also eines Geschäftsraums, mit einem Balkon oder einer Terrasse entspricht nicht der Verkehrsübung, wobei es insbesondere auch nicht darauf ankommt, ob fast alle anderen Objekte in diesem Haus mit einem Balkon ausgestattet sind oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083373
Dokumentnummer
JJR_19930202_OGH0002_0050OB00116_9200000_002