Rechtssatz RS0083381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083381
Entscheidungsdatum
28.08.1990
Rechtssatz
Die §§ 14 Abs 1 Satz 2, 19 WGG gelten nicht, wenn die Nutzungsberechtigten mit einem Fernwäremelieferanten und Warmwasserlieferanten Wärmelieferungsverträge (Wärmelieferungseinzelverträge) für Raumheizung und Warmwasser geschlossen und mit der Bauvereinigung in den Nutzungsverträgen vereinbart haben, daß sie den Verbrauch von Fernwärme und Warmwasser (dem Lieferanten) selbst zahlen. Derartige Vereinbarungen sind auch keine Gesetzesumgehung.Die Paragraphen 14, Absatz eins, Satz 2, 19 WGG gelten nicht, wenn die Nutzungsberechtigten mit einem Fernwäremelieferanten und Warmwasserlieferanten Wärmelieferungsverträge (Wärmelieferungseinzelverträge) für Raumheizung und Warmwasser geschlossen und mit der Bauvereinigung in den Nutzungsverträgen vereinbart haben, daß sie den Verbrauch von Fernwärme und Warmwasser (dem Lieferanten) selbst zahlen. Derartige Vereinbarungen sind auch keine Gesetzesumgehung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083381
Dokumentnummer
JJR_19900828_OGH0002_0050OB00077_9000000_001