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Rechtssatz RS0083389

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0083389

Geschäftszahl

4Bkd4/94; 28Os15/15m

Entscheidungsdatum

25.06.2015

Norm

DSt 1990 §1 Abs1
RL-BA 1977 §37

Rechtssatz

Da der ersuchende Rechtsanwalt - in der Regel jedenfalls - den Substitutionsauftrag nur im Rahmen der ihm vom Mandanten erteilten Vollmacht, also namens seines Mandanten erteilt, wird auch Zahlung der Substitutionskosten nicht von vorneherein von ihm zu erwarten sein. Für den Fall jedoch, als der Mandant die in Rechnung gestellten Kosten dem Substituten nicht in zumindest angemessener Zeit überweist, wird der Substitut die Haftung des ersuchenden Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen können und von ihm Zahlung verlangen. Es wird daher grundsätzlich nicht jede Verzögerung in der Bezahlung der Kosten des Substituten bereits dem ersuchenden Rechtsanwalt anzulasten sein, insbesondere wenn er seinen Mandanten um Vornahme der Zahlung ersucht hat und dieser sich säumig verhält.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 4/94
    Entscheidungstext OGH 12.02.1996 4 Bkd 4/94
  • 28 Os 15/15m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2015 28 Os 15/15m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083389

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Dokumentnummer

JJR_19960212_OGH0002_004BKD00004_9400000_001