Rechtssatz RS0083392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083392
Entscheidungsdatum
07.06.1978
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, wonach eine Rückzahlung der geleisteten Zahlungen für den Fall eines Rücktrittes aus welchem Grund immer nur erfolge, wenn ein Nachfolger vorhanden sei, der zu denselben Bedingungen in den Vertrag eintritt, ist rechtsunwirksam, weil sie die wesentliche Folge des Rücktritts, nämlich die Rückgabe der erhaltenen Leistungen davon abhängig macht, daß eine dritte Person in den mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag eintritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083392
Dokumentnummer
JJR_19780607_OGH0002_0010OB00529_7800000_001