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Rechtssatz RS0083392

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083392

Geschäftszahl

1Ob529/78

Entscheidungsdatum

07.06.1978

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, wonach eine Rückzahlung der geleisteten Zahlungen für den Fall eines Rücktrittes aus welchem Grund immer nur erfolge, wenn ein Nachfolger vorhanden sei, der zu denselben Bedingungen in den Vertrag eintritt, ist rechtsunwirksam, weil sie die wesentliche Folge des Rücktritts, nämlich die Rückgabe der erhaltenen Leistungen davon abhängig macht, daß eine dritte Person in den mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag eintritt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 529/78
    Entscheidungstext OGH 07.06.1978 1 Ob 529/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083392

Dokumentnummer

JJR_19780607_OGH0002_0010OB00529_7800000_001