Rechtssatz RS0083399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083399
Entscheidungsdatum
10.12.1985
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 24 Abs 1 WEG dient einem wirkungsvollen Schutz der rechtlichen Gesamtposition des Wohnungseigentumsbewerbers oder Wohnungseigentümers und richtet sich daher auch gegen eine Schwächung seiner schuldrechtlichen Lage im Titelgeschäft.Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, WEG dient einem wirkungsvollen Schutz der rechtlichen Gesamtposition des Wohnungseigentumsbewerbers oder Wohnungseigentümers und richtet sich daher auch gegen eine Schwächung seiner schuldrechtlichen Lage im Titelgeschäft.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 10/81
Entscheidungstext OGH 10.11.1981 5 Ob 10/81
Veröff: SZ 54/164 = MietSlg 33493 = MietSlg 33635(23)
- 5 Ob 109/85
Entscheidungstext OGH 10.12.1985 5 Ob 109/85
Beisatz: Hier: Vertraglicher Ausschluß des Leistungsverweigerungsrechtes des Wohnungseigentumsbewerbers. (T1) Veröff: NZ 1987,146
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083399
Dokumentnummer
JJR_19811110_OGH0002_0050OB00010_8100000_002