Rechtssatz RS0083416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083416
Geschäftszahl
5Ob234/68; 5Ob723/81
Entscheidungsdatum
15.02.1983
Rechtssatz
Räume, die mit eigenen Mitteln des Hauseigentümers - also ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel - neu geschaffen wurden und für die die behördliche Baubewilligung nach dem 30.06.1953 erteilt wurde, unterlagen gemäß Anlage A II Z 1 b zum PreisregelungsG 1950, BGBl 1950/194 nicht den preisrechtlichen Vorschriften; sie unterliegen damit nach § 1 ZStG auch nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes (vgl Zingher, MG 14.Auflage S 225 lit b).Räume, die mit eigenen Mitteln des Hauseigentümers - also ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel - neu geschaffen wurden und für die die behördliche Baubewilligung nach dem 30.06.1953 erteilt wurde, unterlagen gemäß Anlage A römisch zwei Ziffer eins, b zum PreisregelungsG 1950, BGBl 1950/194 nicht den preisrechtlichen Vorschriften; sie unterliegen damit nach Paragraph eins, ZStG auch nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes vergleiche Zingher, MG 14.Auflage S 225 Litera b,).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 234/68
Entscheidungstext OGH 20.11.1968 5 Ob 234/68
Veröff: MietSlg 20646
- 5 Ob 723/81
Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 723/81
nur: Räume, die mit eigenen Mitteln - also ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel - neu geschaffen wurden und für die die behördliche Baubewilligung nach dem 30.06.1953 erteilt wurde, unterlagen gemäß Anlage A II Z 1 b zum PreisregelungsG 1950, BGBl 1950/194 nicht den preisrechtlichen Vorschriften; sie unterliegen damit nach § 1 ZStG auch nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes (vgl Zingher, MG 14.Auflage S 225 lit b). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0083416
Dokumentnummer
JJR_19681120_OGH0002_0050OB00234_6800000_001