Rechtssatz RS0083418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083418
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Rechtssatz
Das Rechtsinstitut der Bittleihe nach § 974 ABGB setzt voraus, dass die Dauer des Gebrauchs nicht bestimmt und dass der Vertragsgegenstand gegen jederzeitigen Widerruf unentgeltlich überlassen worden ist.Das Rechtsinstitut der Bittleihe nach Paragraph 974, ABGB setzt voraus, dass die Dauer des Gebrauchs nicht bestimmt und dass der Vertragsgegenstand gegen jederzeitigen Widerruf unentgeltlich überlassen worden ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 113/95
Entscheidungstext OGH 15.02.1996 15 Os 113/95
- 5 Ob 275/07p
Entscheidungstext OGH 04.03.2008 5 Ob 275/07p
Vgl auch; Beisatz: Ein Prekarium liegt nur dann vor, wenn weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt wurden. (T1)
- 8 Ob 168/08a
Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 168/08a
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 120/10y
Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 120/10y
Beisatz: Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe iSd § 974 ABGB besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt. (T2)
Beisatz: Die Frage, ob aus der Übernahme bestimmter Aufwendungen auf die Begründung eines anderen Rechtsverhältnisses als einer bloßen Bittleihe geschlossen werden kann, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T3)
- 5 Ob 252/12p
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 252/12p
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verneinung eines Prekariums, wenn das Vereinbarungsgefüge als entgeltlich zu qualifizieren ist. (T4)
- 7 Ob 218/14f
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 7 Ob 218/14f
Auch
- 5 Ob 257/15b
Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 257/15b
Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083418
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19960215_OGH0002_0150OS00113_9500000_001