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Rechtssatz RS0083431×

Rechtssatz RS0083431

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083431

Geschäftszahl

5Ob102/94

Entscheidungsdatum

22.11.1994

Rechtssatz

Treten im Zusammenhang mit einem als Schwimmband bzw als Sauna benützten Wohnungseigentumsobjekt im Hause Durchfeuchtungsschäden auf, so ist für die Frage, ob die Miteigentumsgemeinschaft oder der Wohnungseigentümer für die Behebungskosten aufzukommen hat, zu unterscheiden, ob das Schwimmbecken anfänglich so konstruiert wurde, daß dessen Dichtheit zum Untergeschoß im wesentlichen von der Wasserundurchlässigkeit der Decke selbst abhängt, so daß also die Decke und die darauf befindlichen Wände selbst gleichzeitig das Schwimmbecken bilden, das zusätzlich noch eine Verfliesung aufweist, oder ob der Schaden auf die Undichtheit des erst auf der Decke als allgemeinem Teil des Hauses selbständig errichteten Schwimmbecken, insbesondere dessen mangelhaft gewordene Verfliesung bzw Auskleidung zurückzuführen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 102/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 102/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083431

Dokumentnummer

JJR_19941122_OGH0002_0050OB00102_9400000_002