Rechtssatz RS0083438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083438
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Rechtssatz
§ 13a Abs 1 WEG enthält eine taxative Aufzählung. Ein Individualrecht gemäß § 13a Abs 1 Z 1 WEG besteht nur für die Bewirkung, nicht auch für die Verhinderung oder Aufschiebung von Erhaltungsarbeiten.Paragraph 13 a, Absatz eins, WEG enthält eine taxative Aufzählung. Ein Individualrecht gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, WEG besteht nur für die Bewirkung, nicht auch für die Verhinderung oder Aufschiebung von Erhaltungsarbeiten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 133/94
Entscheidungstext OGH 13.12.1994 5 Ob 133/94
- 5 Ob 246/08z
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 246/08z
Vgl; Beisatz: Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben (hier sollte der Verwalter zur ordentlichen Schneeräumung verhalten werden), steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer handelt, kann der Einzelne nur selbst ein Willensbildungsverfahren initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen (vgl 5 Ob 270/07b). (T1); Bem: Hier: Bestätigung der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass durch § 30 Abs 1 Z 5 WEG 2002 das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG 2002 beschränkt werde. (T2)
- 5 Ob 42/09a
Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 42/09a
Beisatz: § 30 Abs 1 WEG 2002 schafft ein Individualrecht zur Bewirkung, aber nicht zur Verhinderung oder Aufschiebung der Durchführung gefasster Beschlüsse. (T3); Beisatz: Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts ist die Untätigkeit der Mehrheit oder des Verwalters, entweder durch die Unterlassung einer Beschlussfassung oder die Ablehnung einer Erhaltungsarbeit. (T4)
- 5 Ob 21/10i
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 21/10i
Beis wie T1 nur: Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben, steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. (T5); Beisatz: Bei dem in § 30 Abs 1 WEG zu findenden Katalog handelt es sich um eine taxative Aufzählung. (T6); Beisatz: Durch den klaren Wortlaut des § 30 Abs 1 Z 5 WEG wird das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG 2002 beschränkt. (T7)
- 5 Ob 212/13g
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 212/13g
Vgl auch; Beisatz: Mit § 30 Abs 1 WEG 2002 wird Wohnungseigentümern über die Rechte zur Anfechtung von Beschlüssen hinaus die Möglichkeit eröffnet, in bestimmten Angelegenheiten, darunter der Durchführung von Arbeiten nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002, auch gegen den grundsätzlich maßgebenden Mehrheitswillen aufzutreten und gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. (T8)
Beis wie T4
Beisatz: Sind die gesetzlichen Erfolgsvoraussetzungen für einen Antrag nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 (iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002) erfüllt, ist diesem Antrag auch dann stattzugeben, wenn die Wohnungseigentümer allenfalls eine vom Gesetz abweichende vertragliche Vereinbarung über die Erhaltungspflicht geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung steht gegebenenfalls der Durchsetzung des Minderheitsrecht nach § 30 Abs 1 Z 1 WEG 2002 nicht entgegen, hat dieses doch auch den der Gemeinschaft dienenden Zweck, die rasche Durchführung dringender Erhaltungsmaßnahmen betreffend allgemeine Teile und zur Vermeidung ernster Schäden des Hauses sicherzustellen. Soweit aus der Entscheidung 5 Ob 19/12y Gegenteiliges folgt, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T9); Veröff: SZ 2014/53
- 5 Ob 115/17y
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 115/17y
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Veröff: SZ 2017/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083438
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19941213_OGH0002_0050OB00133_9400000_001