Rechtssatz RS0083460
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083460
Entscheidungsdatum
15.04.1986
Rechtssatz
§ 24 Abs4 WEG hat den Zweck, dem Wohnungseigentümer durch die Klarstellung, welche Beträge er an zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Grundkosten, Baukosten und sonstigen Kosten (§ 23 Abs 2 WEG) dem Wohnungseigentumsorganisator schuldet, vor Schluß der Verhandlung erster Instanz noch eine Möglichkeit zu verschaffen, wenn auch mit Kostenfolgen durch vollständige Zahlung des geschuldeten Betrages die Abweisung der Klage des Rücktritt geltend machenden Wohnungseigentumsorganisators zu erreichen.Paragraph 24, Abs4 WEG hat den Zweck, dem Wohnungseigentümer durch die Klarstellung, welche Beträge er an zahlenmäßig bestimmt vereinbarten Grundkosten, Baukosten und sonstigen Kosten (Paragraph 23, Absatz 2, WEG) dem Wohnungseigentumsorganisator schuldet, vor Schluß der Verhandlung erster Instanz noch eine Möglichkeit zu verschaffen, wenn auch mit Kostenfolgen durch vollständige Zahlung des geschuldeten Betrages die Abweisung der Klage des Rücktritt geltend machenden Wohnungseigentumsorganisators zu erreichen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 53/81
Entscheidungstext OGH 09.03.1982 5 Ob 53/81
- 5 Ob 46/86
Entscheidungstext OGH 15.04.1986 5 Ob 46/86
Vgl aber; Veröff: EvBl 1987/90 S 336
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083460
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012
Dokumentnummer
JJR_19820309_OGH0002_0050OB00053_8100000_002