Rechtssatz RS0083462
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0083462
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Rechtssatz
Durch die Bevollmächtigung als Hausverwalter erlangt dieser die Stellung eines Machthabers der Wohnungseigentümergemeinschaft, dem durch Rechtsgeschäft die Befugnis eingeräumt wurde, über deren Vermögen zu verfügen bzw sie zu verpflichten. Die ihm solcherart im Rahmen der Hausverwaltung, sei es von den Wohnungseigentümern, sei es von dritter Seite für diese, zugekommenen Gelder könnten nur dann als ihm anvertraut im Sinne des § 133 StGB angesehen werden, wenn seine Verfügungsgewalt darüber vereinbarungsgemäß auf eine ganz bestimmte Verwendungspflicht beschränkt war, sodaß er in bezug auf diese Gelder bloß eine faktische Verfügungsmöglichkeit hatte.Durch die Bevollmächtigung als Hausverwalter erlangt dieser die Stellung eines Machthabers der Wohnungseigentümergemeinschaft, dem durch Rechtsgeschäft die Befugnis eingeräumt wurde, über deren Vermögen zu verfügen bzw sie zu verpflichten. Die ihm solcherart im Rahmen der Hausverwaltung, sei es von den Wohnungseigentümern, sei es von dritter Seite für diese, zugekommenen Gelder könnten nur dann als ihm anvertraut im Sinne des Paragraph 133, StGB angesehen werden, wenn seine Verfügungsgewalt darüber vereinbarungsgemäß auf eine ganz bestimmte Verwendungspflicht beschränkt war, sodaß er in bezug auf diese Gelder bloß eine faktische Verfügungsmöglichkeit hatte.
Entscheidungstexte
- 14 Os 68/88
Entscheidungstext OGH 23.11.1988 14 Os 68/88
Veröff: JBl 1989,330
- 2 Ob 242/06m
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 242/06m
Vgl; Beisatz: Ein Hausverwalter ist als Machthaber des Eigentümers aufgrund des Bevollmächtigungsvertrages berechtigt, über das Vermögen des Machthabers zu verfügen und ihn zu verpflichten, weshalb er dem in §153 Abs 1 StGB umschriebenen Personenkreis zuzuordnen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083462
Dokumentnummer
JJR_19881123_OGH0002_0140OS00068_8800000_001